Bankrecht

Kein Anspruch eines unseriösen Unternehmens auf Eröffnung eines Girokontos

Bei einem begründeten Verdacht auf Unseriösität kann die Sparkasse die Girokontoeröffnung verweigern. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn das Unternehmen oder die an verantwortlicher Stelle handelnden Personen bereits nachweislich mit Verbraucherbeschwerden wegen ihrer Geschäftspraktiken überzogen wurden. Dies trifft vor allem die Unternehmen, die Verbraucher täuschen (z. B. vermeintliche Gratisangebote). VG Gießen. (Quelle: juris)