Vollmacht statt Sorgerechtsentscheidung?
Sohn lebt bei Vater. Vater erhält Teilbereiche des Sorgerechts übertragen. Die Mutter wollte ihm nur eine Vollmacht zubilligen.
Der OLG Senat weist Beschwerde der Mutter zurück. Begründung: Im konkreten Fall fehle den Eltern das zu fordernde Mindestmaß an Wille und/oder Fähigkeit, konzentriert auf die Belange des gemeinsamen Kindes ins Gespräch zu kommen und lösungsorientiert zu einer angemessenen Entscheidung zu finden. Es bestehe auch fünf Jahre nach der Trennung keinerlei tragfähige Kommunikation. Nicht einmal der Schriftverkehr werde direkt ausgetauscht, sondern nur über die Anwälte. Dies gelte selbst für die Unterschrift auf dem Schulzeugnis oder die Herreichung des Stundenplans.
Die Erteilung von Vollmachten ist kein geeignetes Mittel zur Konfliktvermeidung. Denn eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, während eine Sorgerechtsregelung nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abänderbar sei.(Quelle: OLG Brandenburg 02.10.2019 – 9 UF 174/19)