Schmankerl

Zivilrichter muss sich für Wahrheitsfindung interessieren

In einem Zivilrechtsstreit hatte sich ein Richter am Landgericht Chemnitz geweigert, einen in der Schweiz wohnhaften Zeugen zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag wurde ebenso wenig in das Protokoll aufgenommen wie der Antrag des Rechtsanwalts das Verfahren auszusetzen.

Nachdem der Anwalt dem Richter vorgehalten hatte, dass auch er der Wahrheitsfindung verpflichtet sei, entgegnete dieser nach Angaben der Kanzlei: «Die Wahrheit interessiert mich nicht.» Die Versuche, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, seien sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht gescheitert. Daraufhin zog der Anwalt vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und bekam Recht.

Das BVerfG hat entschieden, dass der Richter mit seiner Äußerung bekundet habe, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Das Verfahren wurde an das Landgericht zurück verwiesen. (Quelle: beck-online)

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