Familienrecht

Die getrenntlebenden Eltern von zwei Kindern, die bei der Mutter leben, hatten eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung für den Vater. Diese Regelung wies ihm spezifische Tage für reguläre und Ferien-Betreuungszeiten zu, mit genauen Zeiten für das Abholen und Zurückbringen der Kinder von der Schule oder dem Zuhause der Mutter.

Trotz der klaren Anweisung, daß bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder -haft drohen, nahm der Vater mindestens achtmal außerhalb dieser festgelegten Zeiten zusätzlichen Kontakt zu den Kindern auf.

Die Mutter begehrte gerichtlich die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Der BGH präzisiert nunmehr die Bedingungen für die Verwendung von Ordnungsmitteln im Umgangsrecht.

Er entscheid, daß die Verhängung eines Ordnungsmittels zur Durchsetzung einer Umgangsregelung voraussetzt, daß die Regelung hinreichend bestimmt und konkret ist.

Im vorliegenden Fall waren dem umgangsberechtigten Vater bestimmte Umgangszeiten mit seinen Kindern zugewiesen worden.

Das Gericht befand, daß die vorhandene Umgangsregelung nicht explizit ein Verbot für Kontakte außerhalb der festgelegten Zeiten enthielt und somit nicht als Grundlage für die Anordnung von Ordnungsmitteln dienen konnte.

Es wurde klargestellt, daß eine solche Regelung spezifisch formuliert sein muß, um vollstreckbar zu sein. Der BGH verdeutlichte, daß Umgangsregelungen, die lediglich Umgangszeiten zuweisen, nicht automatisch ein umfassendes Kontaktverbot für andere Zeiten einschließen.