Familienrecht

Die Beteiligten, zwei ehemalige Partnerinnen, stritten um die Aufteilung von Darlehensraten für ein gemeinsam erworbenes Familienheim nach ihrer Trennung.

Die Antragstellerin hatte die gesamten Darlehensraten allein bezahlt, während die Antragsgegnerin nach der Trennung alle weiteren Lebenshaltungskosten übernahm.

Das OLG Celle entschied, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin 7.061,10 € plus Zinsen für den Zeitraum von April 2020 bis August 2021 zahlen muß, da keine abweichende Regelung für die Verteilung der Zahlungen nachgewiesen wurde.

Der BGH entschied, daß nach der Trennung des Paares im März 2020 keine abweichende Vereinbarung zur Teilung der Darlehensraten nachgewiesen wurde, sodaß die gesetzliche Regelung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zur hälftigen Teilung zum Tragen kam.

Der BGH wies auch das Argument zurück, daß die Anrechnung der vollen Darlehensraten auf den Kindesunterhalt eine abweichende Regelung darstelle.

(Quelle: BGH, Beschluß vom 13. März 2024 – XII ZB 243/23)