Familienrecht

2017 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach im Ausland geschlossene Ehen nach deutschem Recht unwirksam sind, wenn mindestens einer der beiden Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2023 die Regelung für verfassungswidrig erklärt und insbesondere gerügt, daß eine Regelung der Folgen dieser unwirksamen Ehen fehlen würde.

Nach Ansicht der Richter müssen „nacheheliche Ansprüche“ für die sozioökonomisch schlechter gestellten Betroffenen geschaffen werden. Diese meist weiblichen Minderjährigen litten oft erheblich unter den Folgen der gravierenden Einschnitte in ihre freie Lebensentfaltung aufgrund einer Frühehe.

Davon betroffen seien psychische und physische Aspekte des Wohlergehens, aber auch wirtschaftliche Mißstände, da den Minderjährigen nicht selten der Zugang zu Bildung verwehrt bliebe. Als Reaktion auf resultierende wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse brauche es beispielsweise eine Gewährleistung von Unterhaltsansprüchen.

Ferner hat das Verfassungsgericht moniert, daß Regelungen fehlen, eine unwirksame Minderjährigen-Ehe bei Eintritt der Volljährigkeit eines Ehegatten mittels Bestätigung zu heilen.

Die Verfassungsrichter haben unserem Gesetzgeber bis zum 30. Juli 2024 Zeit gegeben das Gesetz entsprechend anzupassen. Die Zeit eilt also für die Bundesregierung.

Am 20. März hat dann schon mal ein Debatte im Bundestag stattgefunden. Die Sache wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuß überwiesen. Mal sehen, ob die Frist des Verfassungsgericht gehalten wird.