Familienrecht

Der Einsatz von Vermögen beim Verwandtenunterhalt hängt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Beim Ehegattenunterhalt ist dies anders. Der Eigentümer einer nicht selbstgenutzten Immobilie kann der Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie zur Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie entgegenhalten, auch wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind.

Stellungnahme der Anwaltschaft:

Die Verantwortungsgemeinschaft sieht mit den vorgesehenen Modulen kaum „Verantwortung“ der Beteiligten untereinander vor. Damit einher geht das Risiko, daß die Beteiligten sich in einer trügerischen Sicherheit des „Versorgtseins“ wähnen, insbesondere wenn sich Partner „diesseits von Liebesbeziehungen“, also nichteheliche Lebensgemeinschaften, der Verantwortungsgemeinschaft zuwenden wollten.“

Die wesentlichen Konsequenzen der Verantwortungsgemeinschaft ließen sich im Wesentlichen zudem bereits auf Basis der aktuellen Rechtslage herbeiführen, heißt es in der Stellungnahme des DAV.