Bestimmung des Kindergeldberechtigten
Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 EStG kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus.
Die Eltern hatten wechselseitig zugestimmt, daß der jeweils andere Elternteil das Kindergeld für die Tochter erhalten soll.
Die Familienkasse hatte dies erst 15 Jahre später (!) festgestellt und sodann für diese 15 Jahre das Kindergeld zurück gefordert.
Der BFH stellte fest, daß durch die wechselseitigen Einverständniserklärungen der Eltern gerade KEINE Einigung erfolgt sei.
BFH vom 17.8.2023, AZ. III R 31/21