Anpassung nachehelicher Unterhalt:
Änderung § 1578b BGB noch in dieser Legislaturperiode?
Unsere Kritik trägt langsam Früchte. Nach bestimmten Kriterien ist seit 2008 eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen möglich. Das Vorliegen ehebedingter Nachteile ist eines dieser Billigkeitskriterien.
Die Regelung wurde kritisiert, nachdem einige gerichtliche Entscheidungen über Ehegattenunterhalt ergangen waren. Wenn Ehen schon lange vor 2008 eingegangen waren, hatten diese Ehegatten keine Chance, sich auf die neue Regelung einzustellen.
Bei manchen Entscheidungen sah es so aus, als ob die nachehelichen Unterhaltsansprüche „automatisch“ befristet worden wären, ohne die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch die nacheheliche Solidarität hinreichend zu berücksichtigen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, durch eine Abänderung des § 1578b zum 1.1.2013 die Rechtslage klarzustellen.
Dies setzt allerdings voraus, dass sich in Berlin die Parteien mehrheitlich einig sind und eine Klärung nicht im Wahlkampf „untergeht“. (Quelle: Familienanwälte im DAV)