BGH: Auskunft des Scheinvaters
Der Scheinvater begehrte Auskunft gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers. Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt.
Die Mutter kann jedoch geltend machen, dass sie aufgrund ihrer Unwissenheit den Anspruch nicht erfüllen kann. Dazu muss sie vortragen und erforderlichenfalls den Beweis antreten, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat; Az XII ZB 201/13, (Beschluss vom 02.07.2014)