Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Gutachtenerstellung
Der Antragsteller wurde verpflichtet, die Kosten im Umgangsverfahren allein zu tragen. Denn er hat seine Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung schuldhaft verletzt. Dadurch wurde das Verfahren erheblich verzögert, KG Berlin, 14.09.2015, 3 WF 119/15. (Quelle: juris)