Bewertung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds bei der Erbschaftsteuerfestsetzung
Anteilscheine an einem offenen Immobilienfonds sind im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen mit dem niedrigeren Kurswert und nicht mit dem höheren Rücknahmepreis zu bewerten. Ist die Rücknahme der Anteilscheine zum Besteuerungszeitpunkt ausgesetzt, so stellt die fehlende Möglichkeit, die Anteilscheine zum Rücknahmepreis zu liquidieren, einen den Preis beeinflussenden Umstand i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 BewG dar. (Quelle: Hessisches FG 16.2.2016, 1 K 1161/15)