„Enkel-Trick“: Warn-, Prüf- und Schutzpflichten der Filiale bei Bargeldabhebung
Die heute 67-jährige Klägerin hob bei ihrer Bank üblicherweise weniger als 300 € Bargeld ab. Im Juli 2023 rief sie bei ihrer Bank an und erbat die Abhebung von 25.000 €, die sie sodann am gleichen Tag in ihrer Bankfiliale ausgehändigt bekam.
Später behauptete die Klägerin dieser Opfer eines sogenannten Enkel-Tricks geworden und verlangte Schadenersatz von der Bank, die ihre Prüf-, Warn- und Schutzpflichten versäumt habe.
Das Landgericht entschied, daß die Bank wegen der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge auch bei Barauszahlungen am Schalter (!!) nur eine rein formale Prüfung habe. Das Landgericht führte aus, daß selbst wenn der Bankkunde einen nervösen Eindruck vermittele und er einen unüblich hohen Betrag verlangte, die Bank ohne Hinzutreten weiterer außergewöhnlicher Umstände die Motivation für die Abhebung nicht zu hinterfragen habe.
Mir stellen sich bei dieser Entscheidung mehrere Fragen:
- Welche massenhaften BAR-auszahlungen gibt es denn noch heute? Meist erfolgen Bargeldauszahlungen am Terminal.
- Welche weiteren „außergewöhnlichen Umstände“ könnte es denn geben? Ganz offensichtlich kommt es auf die Arbeitseinstellung und Auffassungsgabe des jeweiligen Bankmitarbeiters an. Dass das Landgericht den Banken nun einen Freibrief für das „Nicht-Mit-Denken“ gibt, finde ich bedauerlich. Offensichtlich eines der zunehmenden rechtspolitischen Urteile, die durch ihr Folgen-Argument erkennbar sind. Man will hier sicherlich vermeiden, daß die Banken für die zunehmend auftretenden Betrügereien haften, wenn schon unsere Staatsgewalt keine Mittel dagegen findet.
Mir sind Fälle bekannt, wo eine Bargeldauszahlung nicht erfolgt ist und die Mitarbeiter der Volksbanken bzw. der jeweiligen Sparkassen stattdessen die Polizei bzw. den Berufsbetreuer angerufen hatte.
(LG Dortmund v. 24.1.2024 – 3 O 340/23)