OLG Bamberg: Einbenennung von Kindern in Patchwork-Familien
Kernaussage: Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschied, dass die Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Namensänderung seines Kindes nur dann ersetzt werden kann, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl zwingend erforderlich ist.
Sachverhalt: Die Antragstellerin, Mutter zweier Kinder aus geschiedener Ehe, heiratete erneut und nahm den Familiennamen ihres neuen Ehemannes an. Sie beantragte, dass ihre Kinder ebenfalls diesen neuen Familiennamen tragen dürfen. Der leibliche Vater verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Namensänderung.
Entscheidung des Gerichts: Das OLG Bamberg betonte, dass die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Elternteils nur in Ausnahmefällen möglich ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl unerlässlich ist, beispielsweise um schwerwiegende Nachteile für das Kind zu vermeiden oder erhebliche Vorteile zu erlangen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.
Begründung: Das Gericht führte aus, dass die Kontinuität des Namens eine wichtige Rolle für die Identitätsentwicklung des Kindes spielt. Die bloße Tatsache, dass in einer Patchwork-Familie unterschiedliche Nachnamen bestehen, rechtfertigt keine Namensänderung. Zudem sei es unerheblich, aus welchen Gründen andere Familienmitglieder ihre Namen geändert haben. Entscheidend ist, ob die Namensänderung für das spezifische Kindeswohl erforderlich ist, was hier verneint wurde.
OLG Bamberg, Beschluss v. 12.07.2021 – 7 WF 139/21