Familienrecht

Die Eltern eines Kindes einigten sich auf eine Regelung zum Umgang des Vaters mit dem Kind. Diese Vereinbarung sah vor, daß der Vater ab Februar 2024 alle zwei Wochen samstags für einige Stunden unbegleiteten Umgang haben sollte. Gleichzeitig wurde eine Umgangspflegschaft für die Dauer eines Jahres vereinbart. Das Amtsgericht billigte diese Vereinbarung durch Beschluß. Damit wurde die Einigung der Eltern rechtlich verbindlich und vollstreckbar.

Bedeutung der gerichtlichen Billigung

Die gerichtliche Billigung erfolgte auf Grundlage von § 156 FamFG. Nach diesem Gesetz soll das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern hinwirken. Wenn eine solche Vereinbarung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, kann sie gerichtlich genehmigt werden. In diesem Fall bestätigte das Gericht lediglich, daß die Regelung dem Kindeswohl entspricht.

Fehlende ausdrückliche Anordnung der Umgangspflegschaft

Das OLG Bamberg stellte jedoch fest, daß die gerichtliche Billigung der Elternvereinbarung nicht automatisch eine ausdrückliche Anordnung der Umgangspflegschaft beinhaltete. Eine solche Anordnung hätte durch einen separaten Beschluß erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen war.

Dies führte später zu Streitigkeiten über die Vergütung des Umgangspflegers, da ohne eine klare gerichtliche Anordnung kein Anspruch auf Bezahlung durch die Staatskasse bestand.

OLG Bamberg, Beschluss v. 15.11.2024 – 7 WF 223/24 e