Bankrecht

Eine 60-jährige Frau erhielt einen Schockanruf, bei dem Betrüger vorgaben, ihre Tochter brauche eine Kaution von 25.000 €. Unter Druck fuhr sie zur Bank, blieb während der Auszahlung telefonisch mit den Betrügern verbunden und hob den Betrag trotz anfänglicher Probleme mit der PIN ab. Die Bank gab ihr sogar einen Umschlag für das Geld.

Später übergab sie die Summe einem Betrüger und erkannte den Betrug erst danach. Sie klagte gegen die Bank auf Schadensersatz, weil diese angesichts ihrer Nervosität und des ungewöhnlichen Vorgangs nachfragen hätte müssen. Das Gericht wies die Klage ab, da die Bank den Auftrag korrekt ausführte und keine Prüfpflicht bestand.

Bank hat keine Pflicht verletzt

Die Bank hat mit der Auszahlung der 25.000 € an die Klägerin keine vertraglichen Pflichten verletzt. Nach dem Gesetz (§ 675o Abs. 2 BGB) muss eine Bank eine rechtmäßige Auszahlung durchführen, wenn ein Kunde einen Auftrag dazu gibt. Die Bank war also verpflichtet, das Geld auszuzahlen, da die Klägerin dies verlangt hatte.

Keine besondere Prüfungspflicht für die Bank

Eine Pflicht zur genauen Überprüfung besteht nur, wenn es eindeutige Hinweise auf Betrug gibt. Selbst wenn ein Kunde nervös oder aufgeregt wirkt, reicht das nicht aus, um die Auszahlung zu verweigern. Eine Bank muss nur in sehr seltenen Fällen vor der Auszahlung Rücksprache mit dem Kunden halten, wenn ein offensichtlicher Betrug zu erkennen ist.

Schaden entstand erst durch Übergabe an den Betrüger

Der eigentliche Schaden für die Klägerin entstand nicht durch die Auszahlung, sondern erst, als sie das Geld an den Betrüger weitergab. Da die Beweggründe der Klägerin für die Abhebung nicht erkennbar waren, konnte die Bank den Betrug nicht vorhersehen. Es wäre nicht zumutbar, wenn Banken jede hohe Bargeldabhebung besonders prüfen müssten, nur weil der Kunde älter oder nervös ist. Daher trägt die Klägerin das Risiko für den entstandenen Schaden selbst.

OLG Hamm v. 7.8.2024 – 2 O 112/24: