Familienrecht

Ein Fall wie in das Leben schreibt: die schwangere Mutter verließ den leiblichen Vater und zog mit einem anderen Mann zusammen. In dem gemeinsamen Haushalt wuchs das Kind auf. Fünf Jahre später trennten sich die Mutter und dieser Mann, der das Kind mit aufgezogen hatte (nachfolgend „sozialer Vater“ genannt). Die Mutter zog mit dem leiblichen Vater wieder zusammen.

Der soziale Vater begehrte bei Gericht den Umgang mit dem Kind. Das Jugendamt befürwortete diesen Umgang. Der eingesetzte Verfahrenspfleger war jedoch der Meinung, daß eine Anhörung des leiblichen Vaters nicht erfolgen müsse, um den Loyalitätskonflikt des Kindes nicht weiter zu verstärken.

Das Oberlandesgericht führte aus, daß die Anhörung des leiblichen Vaters zwingend zu beachten sei. Beachtenswert ist auch, daß das Gericht entschieden hat, daß eine Umgangspflegschaft gem. § 1685 BGB nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden kann.