OLG Zweibrücken: Härteklausel bei außerehelicher Schwangerschaft der Ehefrau
Vor der Stellung des Scheidungsantrages ist mindestens die einjährige Trennungsphase abzuwarten. Nur in Härtefällen kann eine Scheidung während der Jahresfrist erfolgen.
Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau, die ein Kind von einem anderen Mann erwartet, innerhalb dieses Trennungsjahres einen Scheidungsantrag gestellt. Sie begründete dies mit ihrer Schwangerschaft und ihrer psychischen Erkrankung.
Das Oberlandesgericht sah hierin keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB.
Die Richter führten aus, daß der Härtefall in der Person des Ehegatten begründet sein müsse. Die Schwangerschaft und die psychische Erkrankung sein hiervon jedoch unabhängig.
(OLG Zweibrücken, 07.02.2024 – 2 WF 26/24)