Familienrecht

Lottogewinn im Zugewinnausgleich

Der BGH stellte fest, dass auch ein Lottogewinn, der nach der Trennung erfolgt ist, beim Zugewinnausgleich anzugeben sei, und zwar im Endvermögen. Damit ist der Lottogewinn nicht privilegiert wie Schenkungen, die in das Anfangsvermögen aufzunehmen sind und daher aus der Berechnung „herausfallen“. (Quelle: BGH)

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