BFH: Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Dies hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 10.03.2015 klargestellt und damit die Rechtsprechung des III. Senats bestätigt.
Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption geltend gemacht. Der BFH sah die entstandenen Aufwendungen aufgrund der organisch bedingten Sterilität nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle (Az.: VI R 60/11).