OLG Köln: Betreuungsunterhalt bei Nichtverheirateten
Auch bei gehobenen Einkommensverhältnissen des Mannes wird der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB nicht nach dem konkreten Bedarf der Kindsmutter ermittelt, sondern nach dem Einkommen, welches die Mutter ohne Geburt und Kindesbetreuung erzielt hätte.
Einnahmen aus Vermögen, welche schon vor der Geburt erzielt worden sind, haben auf die Höhe des Betreuungsunterhalts keinen Einfluss.
Wer Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, muss den eigenen Vermögensstamm nur angreifen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen unbillig wäre. Quelle: beck-online – OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2017 – 25 UF 149/16)
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