Familienrecht

BGH: Ausbildungsunterhalt in den Fällen: Abitur-Lehre-Studium

Der BGH entschied, dass die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes (hier: Medizinstudium) einem Elternteil unzumutbar sein kann, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat.

Somit musste der Elternteil nicht mehr damit rechnen, dass er noch nach der Lehre zur anästhesietechnischen Assistentin noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Damit hat der BGH seine bisherige Auffassung aufrechterhalten. Siehe hierzu auch die Entscheidungen vom 8. März 2017 =NZFam 2017, 346; vom 17. Mai 2006 – XII ZR 54/04 = NJW 2006, 2984 = FamRZ 2006, 1100 und in BGHZ 107, 376 = NJW 1989, 2253 = FamRZ 1989, 853). (Quelle: BGH, Urteil vom 3.5.2017 – XII ZB 415/16 (OLG Frankfurt a. M.))

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